Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 172Paragraph 172
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
End-Ausweis.
§. 172.Paragraph 172,
Wenn der Erblasser einen einzigen Erben hinterlassen hat, und dieser minderjährig ist, oder unter Curatel steht, so ist vor oder nach der Einantwortung an die Stelle der Erbtheilung mit Beiziehung des Vormundes oder Curators ein endlicher Ausweis über den reinen Activstand der Verlassenschaft, welcher bei der künftigen Führung der Vormundschafts- oder Curatels-Rechnung zum Anhaltspuncte zu dienen hat, nach dem Formulare Nr. VII zu verfassen und der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung zu unterziehen. Wenn der Erblasser einen einzigen Erben hinterlassen hat, und dieser minderjährig ist, oder unter Curatel steht, so ist vor oder nach der Einantwortung an die Stelle der Erbtheilung mit Beiziehung des Vormundes oder Curators ein endlicher Ausweis über den reinen Activstand der Verlassenschaft, welcher bei der künftigen Führung der Vormundschafts- oder Curatels-Rechnung zum Anhaltspuncte zu dienen hat, nach dem Formulare Nr. römisch sieben zu verfassen und der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung zu unterziehen.
Schlagworte
Endausweis, Kuratel, Sachwalterschaft, Erbteilung, Sachwalter,
Kurator, Aktivstand, Vormundschaftsrechnung,
Vormundschaftsabrechnung, Kuratelsrechnung, Anhaltspunkt
Dokumentnummer
NOR12019516
Alte Dokumentnummer
N2185416577T