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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 173.Paragraph 173,
Die in den §§. 165 u. f. f. enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Erbtheilung und der End-Ausweis über den Stand der reinen Verlassenschaft sind, soweit sie ihrer Beschaffenheit nach Anwendung finden, auch dann zu beobachten, wenn bei einer Verlassenschaft die Armen, eine Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentliche Anstalt oder der Staatsschatz als Erben betheiligt sind, oder wenn es sich um Lehen-, Fideicommiß- und Substitutions-Erbschaften handelt. Die in den Paragraphen 165, u. f. f. enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Erbtheilung und der End-Ausweis über den Stand der reinen Verlassenschaft sind, soweit sie ihrer Beschaffenheit nach Anwendung finden, auch dann zu beobachten, wenn bei einer Verlassenschaft die Armen, eine Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentliche Anstalt oder der Staatsschatz als Erben betheiligt sind, oder wenn es sich um Lehen-, Fideicommiß- und Substitutions-Erbschaften handelt.
Anmerkung
Zum Lehen und Fideikommiß siehe § 26
Schlagworte
Erbteilung, Endausweis, beteiligt, Fideikommißerbschaft,
Lehenerbschaft