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§ 174 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17423.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Einantwortungs-Verordnung.

Paragraph 174,

Sobald der Erbe sein Erbrecht gehörig ausgewiesen, und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, ist ihm die Verlassenschaft einzuantworten, die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben, und die Verlassenschafts-Abhandlung für beendigt zu erklären.

In der Einantwortungs-Verordnung muß insbesondere:

  1. Ziffer eins
    der Name und Vorname des Erblassers und der Tag seines Todes,
  2. Ziffer 2
    der Name und Vorname des Erben, der Rechtstitel zur Erbschaft, die Art der Erbserklärung, und wenn mehrere Erben eintreten, das Verhältniß, nach welchem sie an der Erbschaft Theil nehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbtheilung ausgedrückt sein. Es muß
  3. Ziffer 3
    daraus ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigenthum zugefallen, oder in wieferne er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Fideicommiß-, Lehen- oder Substitutionsband beschränkt sei. Bei Substitutionen und den denselben gleichgestellten Anordnungen (Paragraph 158,) ist insbesondere der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritte des Substitutionsfalles übergeben werden soll, so weit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu bezeichnen.
  4. Ziffer 4
    Ist der Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so muß dieses ausdrücklich bemerkt werden.
Das Formulare Nr. römisch acht enthält das Beispiel eines Einantwortungs-Decretes.

Anmerkung

Siehe das AußStr Form 39.

Zum Abs. 2 Z 3: Zum Lehen und Fideikommiß siehe § 26

Schlagworte

Einantwortungsurkunde, Verhältnis, teilnehmen, Teil, Eigentum, Fideikommißband, Lehensband

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019518

Alte Dokumentnummer

N2185416579T