Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Einantwortungs-Verordnung.
§. 174.Paragraph 174,
Sobald der Erbe sein Erbrecht gehörig ausgewiesen, und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, ist ihm die Verlassenschaft einzuantworten, die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben, und die Verlassenschafts-Abhandlung für beendigt zu erklären.
In der Einantwortungs-Verordnung muß insbesondere:
der Name und Vorname des Erblassers und der Tag seines Todes,
der Name und Vorname des Erben, der Rechtstitel zur Erbschaft, die Art der Erbserklärung, und wenn mehrere Erben eintreten, das Verhältniß, nach welchem sie an der Erbschaft Theil nehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbtheilung ausgedrückt sein. Es muß
daraus ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigenthum zugefallen, oder in wieferne er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Fideicommiß-, Lehen- oder Substitutionsband beschränkt sei. Bei Substitutionen und den denselben gleichgestellten Anordnungen (§. 158) ist insbesondere der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritte des Substitutionsfalles übergeben werden soll, so weit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu bezeichnen.daraus ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigenthum zugefallen, oder in wieferne er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Fideicommiß-, Lehen- oder Substitutionsband beschränkt sei. Bei Substitutionen und den denselben gleichgestellten Anordnungen (Paragraph 158,) ist insbesondere der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritte des Substitutionsfalles übergeben werden soll, so weit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu bezeichnen.
Ist der Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so muß dieses ausdrücklich bemerkt werden.
Das Formulare Nr. VIII enthält das Beispiel eines Einantwortungs-Decretes.Das Formulare Nr. römisch acht enthält das Beispiel eines Einantwortungs-Decretes.
Anmerkung
Siehe das AußStr Form 39.
Zum Abs. 2 Z 3: Zum Lehen und Fideikommiß siehe § 26
Schlagworte
Einantwortungsurkunde, Verhältnis, teilnehmen, Teil, Eigentum,
Fideikommißband, Lehensband
Dokumentnummer
NOR12019518
Alte Dokumentnummer
N2185416579T