Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 175.Paragraph 175,
Bei Beendigung der Abhandlung sind die Todfallsaufnahme, die letzte Willenserklärung, die Erbserklärung, das Inventar oder Vermögensbekenntniß, die Erbtheilung, der End-Ausweis und alle Rechte und Pflichten begründende Eingaben und Erklärungen der Parteien überhaupt bei Gericht zurückzubehalten, und ist davon den Betheiligten auf Verlangen Einsicht und Abschrift zu ertheilen.
Quittungen über bezahlte Krankheits- und Begräbnißkosten und Verlassenschaftsschulden und andere dem Gerichte entbehrliche Urkunden werden dem Eigenthümer zurückgestellt.
Anmerkung
Siehe die §§ 168 Abs. 2, 171, 173 Abs. 1 Z 9, 174 Abs. 1 Z 4 und
Abs. 2 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Vermögensbekenntnis, Erbteilung, Endausweis, Beteiligter,
Krankheitskosten, Begräbniskosten, Eigentümer
Dokumentnummer
NOR12019519
Alte Dokumentnummer
N2185416580T