Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
Uebergabe des Vermögens pflegebefohlener Erben.
§. 176.Paragraph 176,
Ist ein Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so hat die Abhandlungsbehörde, wenn sie zugleich Pupillar- oder Curatelsbehörde ist, dafür zu sorgen, daß demselben das eingeantwortete Vermögen, soferne es sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, in dem Depositenamte zugeschrieben, in soferne es aber einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, die Uebertragung an den Pflegebefohlenen bewerkstelliget werde.
Ist die Abhandlungs-Instanz nicht zugleich Pupillar- und Curatelsbehörde, so hat sie dem zuständigen Gerichte von der erfolgten Einantwortung Nachricht zu geben, und die zur Depositirung geeigneten Gegenstände dahin zu überschicken.
Anmerkung
Siehe auch §§ 284 bis 343 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Pupillarbehörde, Kuratelsbehörde, Pflegschaftsgericht, Übergabe,
bewerkstelligt, Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht,
Depositierung, Verwahrung, Verwahrungsabteilung (beim
Oberlandesgericht)