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§ 176 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17623.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Uebergabe des Vermögens pflegebefohlener Erben.

Paragraph 176,

Ist ein Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so hat die Abhandlungsbehörde, wenn sie zugleich Pupillar- oder Curatelsbehörde ist, dafür zu sorgen, daß demselben das eingeantwortete Vermögen, soferne es sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, in dem Depositenamte zugeschrieben, in soferne es aber einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, die Uebertragung an den Pflegebefohlenen bewerkstelliget werde.

Ist die Abhandlungs-Instanz nicht zugleich Pupillar- und Curatelsbehörde, so hat sie dem zuständigen Gerichte von der erfolgten Einantwortung Nachricht zu geben, und die zur Depositirung geeigneten Gegenstände dahin zu überschicken.

Anmerkung

Siehe auch §§ 284 bis 343 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Pupillarbehörde, Kuratelsbehörde, Pflegschaftsgericht, Übergabe, bewerkstelligt, Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht, Depositierung, Verwahrung, Verwahrungsabteilung (beim Oberlandesgericht)

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019520

Alte Dokumentnummer

N2185416581T