Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Eintragung der Einantwortungs-Verordnung
in die öffentlichen Bücher.
§. 177.Paragraph 177,
Die Eintragung der Einantwortungs-Verordnung in die öffentlichen Bücher zur Uebertragung des Eigenthums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter, oder auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen kann von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig ist, zu bewilligen, und soferne das unbewegliche Gut einer anderen Gerichtsbehörde untersteht, dasselbe um den Vollzug zu ersuchen hat.
Anmerkung
Siehe auch § 29 LiegenschaftsteilungsG, BGBl. Nr. 3/1930 und
§§ 532, 533 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Einantwortungsurkunde, Verbücherungsanordnung, Übertragung, Eigentum,
Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht, Gericht,
Grundbuchsgericht
Dokumentnummer
NOR12019521
Alte Dokumentnummer
N2185416582T