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§ 178 AußStrG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17801.01.199131.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 178,

Denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnißnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu ertheilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigenthümer eingetragen werden können. Dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden.

Anmerkung

Siehe §§ 149 Abs. 3, 151 Abs. 1 Geo. BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Vermächtnisnehmer, Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht, erteilen, Eigentümer

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019522

Alte Dokumentnummer

N2185416583T