Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178Paragraph 178
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 178.Paragraph 178,
Denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnißnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu ertheilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigenthümer eingetragen werden können. Dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden.
Anmerkung
Siehe §§ 149 Abs. 3, 151 Abs. 1 Geo. BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Vermächtnisnehmer, Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht,
erteilen, Eigentümer
Dokumentnummer
NOR12019522
Alte Dokumentnummer
N2185416583T