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§ 179 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17915.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verfahren im Falle eines nachträglich

aufgefundenen Verlassenschaftsvermögens.

Paragraph 179,

Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so sind nachträglich die erforderlichen Amtshandlungen darüber vorzunehmen und insbesondere die Vorkehrungen zur Entrichtung oder Sicherstellung der gesetzlichen Gebühren zu treffen. Eine neuerliche Erbserklärung und Einantwortung ist hiebei nicht erforderlich.

Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben und stellt sich heraus, daß unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im Paragraph 72, für das Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen, so ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.

Schlagworte

Nachtragsabhandlung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019523

Alte Dokumentnummer

N2185416584T