Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Verfahren im Falle eines nachträglich
aufgefundenen Verlassenschaftsvermögens.
§. 179.Paragraph 179,
Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so sind nachträglich die erforderlichen Amtshandlungen darüber vorzunehmen und insbesondere die Vorkehrungen zur Entrichtung oder Sicherstellung der gesetzlichen Gebühren zu treffen. Eine neuerliche Erbserklärung und Einantwortung ist hiebei nicht erforderlich.
Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben und stellt sich heraus, daß unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im § 72 für das Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen, so ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben und stellt sich heraus, daß unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im Paragraph 72, für das Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen, so ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.
Schlagworte
Nachtragsabhandlung
Dokumentnummer
NOR12019523
Alte Dokumentnummer
N2185416584T