Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Rechtskraft der gerichtlichen Verfügungen.
§. 18.Paragraph 18,
Gegen die über Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von dem Gerichte ohne Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Erörterung getroffenen Verfügungen kann kein Rechtsstreit erhoben werden. Wer dadurch beschwert zu sein glaubt, daß ihm der Rechtsweg nicht vorbehalten wurde, muß die im §. 9 erwähnten Rechtsmittel ergreifen. Gegen die über Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von dem Gerichte ohne Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Erörterung getroffenen Verfügungen kann kein Rechtsstreit erhoben werden. Wer dadurch beschwert zu sein glaubt, daß ihm der Rechtsweg nicht vorbehalten wurde, muß die im Paragraph 9, erwähnten Rechtsmittel ergreifen.
Doch finden diese Bestimmungen auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in welchen entweder die Rechte dritter, bei der Verhandlung nicht eingeschrittener Parteien eintreten, oder das Gesetz der Partei ein eigenes Klagerecht gewährt.
Schlagworte
Rekurs, Verweisung auf den Zivilrechtsweg
Dokumentnummer
NOR12019361
Alte Dokumentnummer
N2185416422T