Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
Verfahren im Falle einer nachträglich
aufgefundenen letzten Willenserklärung.
§. 180.Paragraph 180,
Wird nach erfolgter Einantwortung der Erbschaft eine letzte Willenserklärung entdeckt, so ist sie der Behörde, welche die Abhandlung gepflogen hat, vorzulegen, von derselben kund zu machen und bei den Acten aufzubehalten; auch sind hiervon auf Verlangen den Betheiligten Abschriften zu ertheilen. (§§. 62, 64, 68). Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht Statt. Die Personen, denen aus der kundgemachten letztwilligen Anordnung Rechte erwachsen könnten, und welche bei deren Kundmachung nicht gegenwärtig gewesen sein sollten, sind davon in Kenntniß zu setzen, und es steht ihnen frei, ihre Rechte gegen den Erbschaftsbesitzer im ordentlichen Wege geltend zu machen. Wird nach erfolgter Einantwortung der Erbschaft eine letzte Willenserklärung entdeckt, so ist sie der Behörde, welche die Abhandlung gepflogen hat, vorzulegen, von derselben kund zu machen und bei den Acten aufzubehalten; auch sind hiervon auf Verlangen den Betheiligten Abschriften zu ertheilen. (Paragraphen 62, 64, 68,). Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht Statt. Die Personen, denen aus der kundgemachten letztwilligen Anordnung Rechte erwachsen könnten, und welche bei deren Kundmachung nicht gegenwärtig gewesen sein sollten, sind davon in Kenntniß zu setzen, und es steht ihnen frei, ihre Rechte gegen den Erbschaftsbesitzer im ordentlichen Wege geltend zu machen.
Anmerkung
Siehe auch § 168 Geo., BGBl. Nr. 264/1951 sowie § 823 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.
Schlagworte
Beteiligte, Kenntnis, Rechtsweg