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§ 180 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18023.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verfahren im Falle einer nachträglich

aufgefundenen letzten Willenserklärung.

Paragraph 180,

Wird nach erfolgter Einantwortung der Erbschaft eine letzte Willenserklärung entdeckt, so ist sie der Behörde, welche die Abhandlung gepflogen hat, vorzulegen, von derselben kund zu machen und bei den Acten aufzubehalten; auch sind hiervon auf Verlangen den Betheiligten Abschriften zu ertheilen. (Paragraphen 62, 64, 68,). Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht Statt. Die Personen, denen aus der kundgemachten letztwilligen Anordnung Rechte erwachsen könnten, und welche bei deren Kundmachung nicht gegenwärtig gewesen sein sollten, sind davon in Kenntniß zu setzen, und es steht ihnen frei, ihre Rechte gegen den Erbschaftsbesitzer im ordentlichen Wege geltend zu machen.

Anmerkung

Siehe auch § 168 Geo., BGBl. Nr. 264/1951 sowie § 823 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.

Schlagworte

Beteiligte, Kenntnis, Rechtsweg

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019524

Alte Dokumentnummer

N2185416585T