Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 184Paragraph 184
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 184. Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter hat die im § 183 dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht. Paragraph 184, Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter hat die im Paragraph 183, dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Absatz 2, letzter Satz genannte Recht.
Dokumentnummer
NOR12019528
Alte Dokumentnummer
N2185416589T