Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 185Paragraph 185
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 185.Paragraph 185,
Alle Verhandlungen in Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten, sie mögen sich auf schriftliche Eingaben oder mündliches Ansuchen der Parteien gründen oder von Amtswegen eingeleitet werden, sind in der Regel mündlich vor Gericht zu pflegen.
Dem Ermessen des Gerichtes bleibt es überlassen, in wichtigen und zweifelhaften Fällen vor der Genehmigung der Anträge des Vormundes oder Curators auch die anwesenden nächsten Verwandten des Pflegebefohlenen und diesen selbst, soferne er einer Beurtheilung seiner Angelegenheiten fähig ist, zu vernehmen.
Erfordert das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags, so kann das Gericht einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Gegen eine solche Aufforderung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
Anmerkung
Siehe § 178a ABGB, JGS Nr. 946/1811, § 106 ZPO RGBl.
Nr. 113/1895 und § 21 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982.
Schlagworte
Vormundschaftsangelegenheiten, Kuratelsangelegenheiten,
Vormundschaftssachen, Kuratelssachen, Tagsatzung,
Mündlichkeitsgrundsatz, Kurator, Beurteilung, Fristsetzung,
Verschweigung, Sachwalter, Sachwaltersachen
Dokumentnummer
NOR12019529
Alte Dokumentnummer
N2185416590T