Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186Paragraph 186
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Hilfe in Unterhaltssachen
§ 186. Das Gericht hat dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen bei der Festsetzung oder Hereinbringung des Unterhaltsanspruches, soweit es erforderlich ist, Hilfe zu leisten oder ihn anzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter ist. Paragraph 186, Das Gericht hat dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen bei der Festsetzung oder Hereinbringung des Unterhaltsanspruches, soweit es erforderlich ist, Hilfe zu leisten oder ihn anzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter ist.
Dokumentnummer
NOR12019530
Alte Dokumentnummer
N2185416591T