Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 187Paragraph 187
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Genehmigung der Verträge der Minderjährigen;
a) überhaupt.
§. 187.Paragraph 187,
Bescheide, wodurch die im Namen eines Minderjährigen geschlossenen Geschäfte oder Verträge genehmigt werden, müssen sowohl bei den Gerichtshöfen, als bei den Bezirksgerichten immer schriftlich entworfen werden. Die Gründe, welche den Richter zur Genehmigung bestimmt haben, sind, auch wenn es nicht nothwendig erscheint, sie den Parteien zu eröffnen, doch dem Entwurfe des Bescheides beizufügen.
Anmerkung
Siehe auch §§ 149 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 Geo., BGBl.
Nr. 264/1951.
Schlagworte
Beschluß, Beschlüsse, notwendig
Dokumentnummer
NOR12019531
Alte Dokumentnummer
N2185416592T