Rechtstracker.at

§ 188 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18823.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 188,

Verträge, wodurch über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, sollen, wenn es ohne offenbaren Nachtheil geschehen kann, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt, insbesondere Capitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt, Gesellschafts-, Mieth- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden.

Das Gericht hat jedoch auch länger fortlaufende Zahlungen und selbst lebenslängliche Unterhaltsgelder aus dem Vermögen des Mündels zu bewilligen und die Verträge darüber zu genehmigen, wenn dadurch der Vortheil des Minderjährigen augenscheinlich befördert wird. Verpachtungen größerer Güter und Wirthschaften können in der Regel nur mittelst öffentlicher Versteigerung vorgenommen werden.

Anmerkung

Siehe auch §§ 149 Abs. 1, 230 bis 230e und 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte

Nachteil, Kapitalien, Kapital, Vermögen, Gesellschaftsverträge, Mietverträge, Vorteil, Wirtschaften

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019532

Alte Dokumentnummer

N2185416593T