Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 188.Paragraph 188,
Verträge, wodurch über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, sollen, wenn es ohne offenbaren Nachtheil geschehen kann, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt, insbesondere Capitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt, Gesellschafts-, Mieth- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden.
Das Gericht hat jedoch auch länger fortlaufende Zahlungen und selbst lebenslängliche Unterhaltsgelder aus dem Vermögen des Mündels zu bewilligen und die Verträge darüber zu genehmigen, wenn dadurch der Vortheil des Minderjährigen augenscheinlich befördert wird. Verpachtungen größerer Güter und Wirthschaften können in der Regel nur mittelst öffentlicher Versteigerung vorgenommen werden.
Anmerkung
Siehe auch §§ 149 Abs. 1, 230 bis 230e und 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Nachteil, Kapitalien, Kapital, Vermögen, Gesellschaftsverträge,
Mietverträge, Vorteil, Wirtschaften
Dokumentnummer
NOR12019532
Alte Dokumentnummer
N2185416593T