Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 189Paragraph 189
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 189.Paragraph 189,
Zu Vermiethungen gegen die gewöhnliche Aufkündigung und zur Verpachtung einzelner Gutsbestandtheile von geringerer Bedeutung und auf landesübliche Termine kann das Gericht dem Vormunde die Bewilligung im Allgemeinen, ohne Vorlage des Bestandvertrages von Fall zu Fall ertheilen.
Schuldscheine und andere schriftliche Verträge für Mündel, deren Vormünder in Rechtsgeschäften unerfahren sind, sind insbesondere bei den Bezirksgerichten von dem Richter selbst zu entwerfen und nach Vernehmung des Vormundes und der übrigen Betheiligten zu genehmigen. Außer diesem Falle ist von dem Vormunde ein vollständiger Entwurf des Schuldscheines oder Vertrages dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen, von diesem genau zu prüfen und nöthigenfalls nach Vernehmung der Betheiligten zu berichtigen. Nach erfolgter Genehmigung des Entwurfes ist die Ausfertigung des Vertrages oder Schuldscheines zu bewirken und das Original, wenn es sich nicht zur Hinterlegung im Depositenamte eignet, bei den Verhandlungsacten aufzubewahren.
Die erfolgte Genehmigung ist durch ein auf die Original-Urkunde selbst auszufertigendes Amtszeugniß zu bestätigen.
Anmerkung
Siehe die §§ 149 Abs. 1 und 3 und 151 Abs. 1 sowie die §§ 284 Abs. 3
und 285 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Verwaltungsabteilung beim Oberlandesgericht, Vermietung,
Gutsbestandteil, Sachwalter, Genehmigungsvermerk, Beteiligter,
Verhandlungsakten, Gerichtsakten, Akten, Amtszeugnis
Dokumentnummer
NOR12019533
Alte Dokumentnummer
N2185416594T