Rechtstracker.at

§ 19 AußStrG

Fassungen
01.07.1967 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.07.196731.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Execution.

Paragraph 19,

Gegen Parteien, welche die an sie ergangenen Verfügungen des Gerichtes unbefolgt lassen, sind ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amtswegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen. Wenn Verweise, Geld- und Arreststrafen nicht fruchten sollten, so sind nach Umständen auf Kosten der Saumseligen Curatoren zur Beendigung der Sache zu bestellen.

Vormünder und Curatoren, welche den gerichtlichen Verordnungen, ungeachtet der geschehenen Betreibung, nicht nachkommen, können auch ihres Amtes entsetzt, und für den dem Pflegebefohlenen verursachten Schaden verantwortlich erklärt werden.

Auf die in nicht streitigen Rechtssachen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen kann aber auch die Execution nach den Vorschriften der Civilproceß-Ordnung geführt werden. Das Gericht kann nach Umständen entweder die Execution von Amtswegen anordnen, oder einen Curator zur Ergreifung der Executionsschritte bestellen.

Wenn jedoch der Bestand einer Forderung in Folge des Absatzes 7, Paragraph 2, streitig ist, so hängt es von dem Ermessen des Gerichtes ab, mit den weiteren Executionsschritten bis zum Ausgange des Civilprocesses inne zu halten, oder diese bis zur Sicherstellung fortzusetzen.

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollzugshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Vollzug berufen ist.

Anmerkung

1. Der § 19 ist durch Art. XIII Z. 3 EGEO, BGBl. Nr. 6/1953,
ausdrücklich aufrechterhalten worden.
2. Zum Abs. 1 siehe auch § 87 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, und § 220
ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
3. Zum Abs. 3 siehe § 1 Z 6 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Schlagworte

Haftstrafe, Ordnungsstrafe, Zivilprozeßordnung, Geldstrafe, Sicherheitsleistung, Kurator, Kuratorbestellung, Amtsenthebung, Exekution, Exekutionsschritte, Aufschiebung, Zivilprozeß, Schadenersatz, Exekutionsführung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019362

Alte Dokumentnummer

N2185416423T