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§ 192a AußStrG

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 192a01.01.199830.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
§ 192a01.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 192 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

c) der Anlegung von Kapitalien

Paragraph 192 a,

Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen, für den ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht den Betrag von 5000 S, so finden auf diese Werte die Vorschriften über die gerichtliche Verwahrung des Mündelvermögens keine Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der Wert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Kostbarkeiten zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und der Ausfolgung im Mißverhältnisse steht. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.

Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht 50 000 S so kann das Gericht von einer gerichtlichen Verwahrung absehen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XLI WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989.
2. Siehe auch die §§ 222 f. und 282 sowie die §§ 229, 398 und 1247
ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019537

Alte Dokumentnummer

N2185416598T