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§ 202 AußStrG

Fassungen
01.01.1978 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20201.01.197830.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 202,

Wenn sich unter dem Vermögen eines Minderjährigen Privat-Schuldverschreibungen befinden, welche nicht gehörig fruchtbringend gemacht oder versichert sind, so ist, den Bestimmungen des Paragraph 236, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, für die gehörige Versicherung und Verzinsung, oder nöthigenfalls für die Eintreibung derselben Sorge zu tragen.

Dem Minderjährigen sonst zufallendes Vermögen, welches auf andere als die in den Paragraphen 230 a und 230 b ABGB bezeichneten Arten fruchtbringend angelegt ist, als: Actien der österreichischen Nationalbank oder anderer inländischer Vereine, können über den Antrag des Vormundes so lange beibehalten werden, als sich nicht eine vortheilhafte Gelegenheit zur fruchtbringenden Anlegung ergibt, und das Gericht hiermit einverstanden ist. Bei Beurtheilung solcher Fälle ist vorzüglich darauf zu sehen, ob derlei Papiere eines allgemeinen guten Credites und günstigen Courses sich erfreuen, und ob die Nachtheile der augenblicklichen Hintangebung nicht größer, als die Gefahr der einstweiligen Beibehaltung wäre.

Schlagworte

Privatschuldverschreibung, § 236 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Aktien, Sachwalter, Beurteilung, Kredit, Kurs, Kurswert, Nachteil, Verkauf, Veräußerung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019547

Alte Dokumentnummer

N2185416608T