Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 219Paragraph 219
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 219.Paragraph 219,
Die Vorschriften des gegenwärtigen Hauptstückes sind auch in Curatelsgeschäften zu beobachten. Doch hat das Gericht in Rücksicht derjenigen Abwesenden, deren Rückkehr bald zu erwarten steht, darauf Bedacht zu nehmen, daß sie nach derselben nicht durch eine inzwischen vorgenommene Anlegung ihres Vermögens in der Leichtigkeit der Verfügung mit demselben ohne Noth gehindert werden.
Anmerkung
Siehe auch §§ 276, 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Kuratelsgeschäfte, Sachwalter, Abwesenheitskurator, Not
Dokumentnummer
NOR12019564
Alte Dokumentnummer
N2185416625T