Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 223Paragraph 223
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 223. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen mit Beschluß auf längstens ein halbes Jahr zu unterbrechen, wenn es zur Überzeugung gelangt, daß eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Eine wiederholte Unterbrechung ist unzulässig. Paragraph 223, Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen mit Beschluß auf längstens ein halbes Jahr zu unterbrechen, wenn es zur Überzeugung gelangt, daß eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Eine wiederholte Unterbrechung ist unzulässig.
Das Gericht hat das unterbrochene Verfahren nach Ablauf der Frist nur auf Antrag fortzusetzen.
Die Beschlüsse über die Unterbrechung und die Fortsetzung des Verfahrens sind unanfechtbar.
Anmerkung
Siehe die §§ 161 f. ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Dokumentnummer
NOR12019568
Alte Dokumentnummer
N2185416629T