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§ 223 AußStrG

Fassungen
01.07.1978 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22301.07.197831.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 223, Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen mit Beschluß auf längstens ein halbes Jahr zu unterbrechen, wenn es zur Überzeugung gelangt, daß eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Eine wiederholte Unterbrechung ist unzulässig.

Das Gericht hat das unterbrochene Verfahren nach Ablauf der Frist nur auf Antrag fortzusetzen.

Die Beschlüsse über die Unterbrechung und die Fortsetzung des Verfahrens sind unanfechtbar.

Anmerkung

Siehe die §§ 161 f. ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019568

Alte Dokumentnummer

N2185416629T