Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 227. Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Scheidung ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig. Paragraph 227, Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Scheidung ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Wird ein Rekurs nicht von beiden Ehegatten gemeinsam erhoben, so ist er in zweifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Ihm steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 6, BGBl. Nr. 343/1989) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,)
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 5 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989.