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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 23.Paragraph 23,
In Ansehung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers gelten, soweit nicht durch Staatsverträge etwas anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften.
Die inländische Behörde hat die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staat angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte. Die inländische Behörde hat die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den Paragraphen 137 bis 139 vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staat angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte.
Hatte der Verstorbene einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Inland und befolgt der ausländische Staat nicht den gleichen Grundsatz oder kann sein Vorgehen nicht ermittelt werden, so ist der im Inlande befindliche bewegliche Nachlaß eines Ausländers im Inlande abzuhandeln. Das gleiche gilt, wenn der ausländische Staat es ablehnt, über den Nachlaß seiner Staatsangehörigen zu verfügen.
Über das Verhalten des ausländischen Staates in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist im Zweifel die Erklärung des Bundeskanzlers einzuholen; sie ist für das Gericht bindend.
Anmerkung
1. Siehe §§ 105 bis 108 JN, RGBl. Nr. 111/1895, sowie §§ 3 und 4
des BG BGBl. Nr. 177/1962.
2. Siehe auch §§ 28 bis 30 und 51 Abs. 2 Z 1 IPR-Gesetz, BGBl.
Nr. 304/1978.