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§ 231 AußStrG

Fassungen
01.07.1978 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23101.07.197831.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 231, Gegen Entscheidungen über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sowie die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.

Von den Rekursen sind so viele Ausfertigungen zu überreichen, daß eine für die Gerichtsakten zurückbehalten und dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten je eine zugestellt werden kann. Dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.

Anmerkung

Siehe § 98 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019576

Alte Dokumentnummer

N2185416637T