Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 240Paragraph 240
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 240. Zur mündlichen Verhandlung sind der Betroffene und sein Vertreter zu laden. Von der Ladung des Betroffenen ist abzusehen, wenn sein persönliches Erscheinen unmöglich ist oder seinem Wohl abträglich wäre. Paragraph 240, Zur mündlichen Verhandlung sind der Betroffene und sein Vertreter zu laden. Von der Ladung des Betroffenen ist abzusehen, wenn sein persönliches Erscheinen unmöglich ist oder seinem Wohl abträglich wäre.
Dokumentnummer
NOR12019585
Alte Dokumentnummer
N2185416646T