Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 244Paragraph 244
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 244. Der Beschluß über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten Paragraph 244, Der Beschluß über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten
den Ausspruch, daß dem Betroffenen gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wird;den Ausspruch, daß dem Betroffenen gemäß Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter bestellt wird;
die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
gegebenenfalls, inwieweit der Betroffene frei verfügen oder sich verpflichten kann;
die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
den Ausspruch über die Kosten.
Dokumentnummer
NOR12019589
Alte Dokumentnummer
N2185416650T