Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 245Paragraph 245
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 245. Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder die Bestellung des Sachwalters ist zu begründen. Wird ein Sachwalter bestellt, ist außerdem auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB) hinzuweisen. Paragraph 245, Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder die Bestellung des Sachwalters ist zu begründen. Wird ein Sachwalter bestellt, ist außerdem auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB) hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12019590
Alte Dokumentnummer
N2185416651T