Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 246Paragraph 246
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 246. Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist dem Betroffenen und seinem Vertreter, der Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters ist dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen. Paragraph 246, Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist dem Betroffenen und seinem Vertreter, der Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters ist dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
Das Gericht oder, wenn dies zweckmäßig ist, in seinem Auftrag der Sachwalter hat dem Betroffenen in geeigneter Weise, erforderlichenfalls unter Heranziehung des behandelnden Arztes, den Inhalt des Beschlusses zu erläutern.
Dokumentnummer
NOR12019591
Alte Dokumentnummer
N2185416652T