Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Sechstes Hauptstück
Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft,
der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit
§ 257. Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft. Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.
Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.
Anmerkung
Siehe die §§ 179 bis 185a ABGB, JGS Nr. 946/1811, die §§ 113a und
113b JN, RGBl. Nr. 111/1895 sowie die §§ 417 Abs. 2 und 473 lit. b
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Adoption, Zustimmungsbeteiligte