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§ 257 AußStrG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25701.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 25701.07.198430.06.2001 BGBl. Nr. 136/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Sechstes Hauptstück

Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft,

der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und

Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit

Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.

Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.

Anmerkung

Siehe die §§ 179 bis 185a ABGB, JGS Nr. 946/1811, die §§ 113a und
113b JN, RGBl. Nr. 111/1895 sowie die §§ 417 Abs. 2 und 473 lit. b
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Adoption, Zustimmungsbeteiligte

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013429