Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 258. Die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so genügen schriftliche Erklärungen. Paragraph 258, Die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so genügen schriftliche Erklärungen.
Stimmt der Zustimmungsberechtigte der Annahme an Kindesstatt zu, so kann er seine Erklärung auch durch einen Machthaber vor Gericht abgeben, der mit einer auf die bestimmte, wenn auch nur im Sinne des § 259 allgemein beschriebenen Annahme lautenden Vollmacht ausgewiesen ist. Stimmt der Zustimmungsberechtigte der Annahme an Kindesstatt zu, so kann er seine Erklärung auch durch einen Machthaber vor Gericht abgeben, der mit einer auf die bestimmte, wenn auch nur im Sinne des Paragraph 259, allgemein beschriebenen Annahme lautenden Vollmacht ausgewiesen ist.
Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung nach dem Abs. 1 oder auf einer Vollmacht nach dem Abs. 2 muß öffentlich beglaubigt sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden befindet, nicht länger als ein Jahr vor Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme zurückliegen. Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung nach dem Absatz eins, oder auf einer Vollmacht nach dem Absatz 2, muß öffentlich beglaubigt sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden befindet, nicht länger als ein Jahr vor Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme zurückliegen.
Anmerkung
Siehe § 181 ABGB, JGS Nr. 946/1811.