Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 262aParagraph 262 a
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 262a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die Angaben des § 261 Abs. 2 enthalten. Paragraph 262 a, Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die Angaben des Paragraph 261, Absatz 2, enthalten.
Dokumentnummer
NOR12019608
Alte Dokumentnummer
N2185416669T