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§ 266a AußStrG

Fassungen
01.07.1973 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 266a01.07.197331.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Erklärung der Ehemündigkeit

Paragraph 266 a, Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen. Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen.

Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung der Ehemündigkeit ist dem Verlobten, der den Antrag auf Ehemündigerklärung gestellt hat, nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen.

Anmerkung

Siehe § 1 EheG, dRGBl I S 807/1938, §§ 173 f. und 251 ABGB, JGS Nr.
946/1811 sowie §§ 109 und 110 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019613

Alte Dokumentnummer

N2185416674T