Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 266aParagraph 266 a
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Erklärung der Ehemündigkeit
§ 266a. Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen. Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen. Paragraph 266 a, Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen. Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen.
Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung der Ehemündigkeit ist dem Verlobten, der den Antrag auf Ehemündigerklärung gestellt hat, nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen.
Anmerkung
Siehe § 1 EheG, dRGBl I S 807/1938, §§ 173 f. und 251 ABGB, JGS Nr.
946/1811 sowie §§ 109 und 110 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Dokumentnummer
NOR12019613
Alte Dokumentnummer
N2185416674T