Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 266bParagraph 266 b
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Beschwerderecht der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 266b. Beschlüsse in den in diesem Hauptstück geregelten Verfahren sind der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch für das Kind führt, sonst der Personenstandsbehörde, in deren Sprengel das zur Entscheidung in erster Instanz berufene Gericht seinen Sitz hat, zuzustellen. Die der Personenstandsbehörde übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen diese Beschlüsse, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, binnen vier Wochen ab der Zustellung an die Personenstandsbehörde Rekurs erheben. Paragraph 266 b, Beschlüsse in den in diesem Hauptstück geregelten Verfahren sind der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch für das Kind führt, sonst der Personenstandsbehörde, in deren Sprengel das zur Entscheidung in erster Instanz berufene Gericht seinen Sitz hat, zuzustellen. Die der Personenstandsbehörde übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen diese Beschlüsse, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, binnen vier Wochen ab der Zustellung an die Personenstandsbehörde Rekurs erheben.
Dokumentnummer
NOR12019614
Alte Dokumentnummer
N2185416675T