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§ 27 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2723.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Befugnisse der Abhandlungs-Instanz.

Paragraph 27,

Das Gericht, welchem die Abhandlung der Verlassenschaft zusteht, ist allen Erben, Legataren und anderen Theilnehmern, wenn sie auch für ihre Person einer anderen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, in den im Gesetze bestimmten Fällen (Paragraphen 77, 78,) zur Erbschaftsverhandlung Curatoren zu bestellen berechtigt. Die Abhandlungs-Instanz hat über alle bei der Erbverhandlung entstehenden Fragen auch dann zu entscheiden, wenn Mündel oder Pflegebefohlene als Erben eintreten, die nicht unter ihrer Jurisdiction stehen. Soll aber bei der Erbtheilung in Rücksicht der Uebernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Puncten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Uebereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte ein Vergleich geschlossen werden, so ist hierzu die Genehmigung der Vormundschafts- oder Curatelsbehörde erforderlich.

Anmerkung

Siehe auch §§ 109 bis 112 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht, Teilnehmer, Verlassenschaftsabhandlung, Kurator, Vormundschaftsgericht, Kuratelsbehörde, Kuratorbestellung, Jurisdiktion, Zuständigkeit, Erbteilung, Übernahme, Punkt, Übereinkunft, Erbübereinkommen Vormundschaftsbehörde

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019370

Alte Dokumentnummer

N2185416431T