Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 276Paragraph 276
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 276.Paragraph 276,
Zu freiwilligen Versteigerungen ist, in soferne von den Theilhabern nichts Anderes bestimmt wird, nur Ein Feilbietungs-Termin anzuordnen und kein Anbot unter dem Ausrufspreise anzunehmen.
In dem Bescheide, womit eine Feilbietung angeordnet wird, ist stets auch auszudrücken, was mit dem Erlöse zu geschehen habe.
Schlagworte
Teilhaber, Miteigentümer, Antragsteller, Feilbietungstermin,
Feilbietungstagsatzung, Mindestgebot, geringstes Gebot, Beschluß,
Ausrufpreis
Dokumentnummer
NOR12019624
Alte Dokumentnummer
N2185416685T