Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 279Paragraph 279
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Verfügung mit dem Feilbietungs-Erlöse.
§. 279.Paragraph 279,
Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (§. 276), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen. Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (Paragraph 276,), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen.
Anmerkung
Siehe auch §§ 284 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Feilbietungskommissär, Schluß, gerichtliche Hinterlegung
Dokumentnummer
NOR12019627
Alte Dokumentnummer
N2185416688T