Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 282Paragraph 282
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 282.Paragraph 282,
Zeugnisse über das in dem österreichischen Staate geltende Gesetz sind Denjenigen, welche derselben zur Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte im Auslande bedürfen, von dem Minister der Justiz auszufertigen. In Zeugnissen dieser Art ist das gegenwärtig geltende Gesetz bestimmt zu bezeichnen und dessen wesentlicher Inhalt mit den eigenen Worten desselben anzuführen, jedoch alle Erläuterung oder Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Rechtsfall zu vermeiden.
Anmerkung
Siehe auch das Übereinkommen, BGBl. Nr. 417/1971.
Schlagworte
Verteidigung, Bundesminister für Justiz
Dokumentnummer
NOR12019630
Alte Dokumentnummer
N2185416691T