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§ 284 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28423.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 284

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 284,

Die Abschrift, welche als richtig bestätiget werden soll, ist mit dem Originale auf das sorgfältigste zu vergleichen. Beide müssen selbst in der Rechtschreibung, in den Interpunctationen, den Abkürzungen und der Gattung der Schriftzeichen so genau als möglich mit einander übereinstimmen. Sind Stellen im Originale abgeändert, ausgestrichen, eingerückt oder am Rande hinzugesetzt, so ist dieses in der Abschrift oder in dem derselben beigefügten Amtszeugnisse anzudeuten. In dem letzteren ist auch bei zerrissenen, oder ihrer äußeren Gestalt nach auffallend verdächtigen Urkunden diese Beschaffenheit derselben anzuzeigen. Das Amtszeugniß muß enthalten, ob die Urkunde, von welcher die Abschrift entnommen ist, eine Urschrift oder selbst nur eine beglaubigte Abschrift und mit welchem Stämpel sie versehen sei, es muß ferner den Ort, an dem sich das vorgewiesene Original befindet, oder den Namen der Partei, welche es vorgewiesen hat, und den Tag der erfolgten Bestätigung anzeigen, von dem Beamten unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein.

Anmerkung

Siehe auch §§ 151 Abs. 1 und 431 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Original, Interpunktion, miteinander, Amtszeugnis, Stempel

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019632

Alte Dokumentnummer

N2185416693T