Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 284Paragraph 284
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 284.Paragraph 284,
Die Abschrift, welche als richtig bestätiget werden soll, ist mit dem Originale auf das sorgfältigste zu vergleichen. Beide müssen selbst in der Rechtschreibung, in den Interpunctationen, den Abkürzungen und der Gattung der Schriftzeichen so genau als möglich mit einander übereinstimmen. Sind Stellen im Originale abgeändert, ausgestrichen, eingerückt oder am Rande hinzugesetzt, so ist dieses in der Abschrift oder in dem derselben beigefügten Amtszeugnisse anzudeuten. In dem letzteren ist auch bei zerrissenen, oder ihrer äußeren Gestalt nach auffallend verdächtigen Urkunden diese Beschaffenheit derselben anzuzeigen. Das Amtszeugniß muß enthalten, ob die Urkunde, von welcher die Abschrift entnommen ist, eine Urschrift oder selbst nur eine beglaubigte Abschrift und mit welchem Stämpel sie versehen sei, es muß ferner den Ort, an dem sich das vorgewiesene Original befindet, oder den Namen der Partei, welche es vorgewiesen hat, und den Tag der erfolgten Bestätigung anzeigen, von dem Beamten unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein.
Anmerkung
Siehe auch §§ 151 Abs. 1 und 431 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Original, Interpunktion, miteinander, Amtszeugnis, Stempel
Dokumentnummer
NOR12019632
Alte Dokumentnummer
N2185416693T