Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 285Paragraph 285
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Legalisirungen.
§. 285.Paragraph 285,
Die Beglaubigung der Echtheit der Schrift oder Unterschrift in einer Original-Urkunde muß immer mündlich oder schriftlich bei dem Gerichte selbst angesucht werden. Das Gericht hat den Bittsteller in Person zu Protokoll zu vernehmen, ob er die Schrift oder Unterschrift in der Urkunde für die seinige anerkenne. Ist die Person des Ausstellers der Urkunde den Gerichtsbeamten nicht bekannt, so muß sich das Gericht durch die Beiziehung zweier vollkommen glaubwürdiger Zeugen die Gewißheit darüber verschaffen, daß er Derjenige sei, als welchen er sich angibt. Das Zeugniß ist in der für andere Amtsurkunden vorgeschriebenen Form auf die zur Beglaubigung vorgelegte Urkunde selbst auszufertigen. Ist der Richter der Sprache, in welcher die Urkunde ausgestellt ist, nicht kundig, so ist zur Beglaubigung ein Dolmetsch beizuziehen, welcher dem Gerichte den wesentlichen Inhalt der Schrift anzugeben hat.
Anmerkung
Siehe auch § 121 JN, RGBl. Nr. 111/1895, die RGBl. Nr. 77/1897
und RGBl. Nr. 44/1900 und die §§ 4 und 5 d. RGBl. Nr. 67/1882
sowie die §§ 426 bis 429 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Legalisierung, Originalurkunde, beantragt, Antragsteller, Zeugnis,
Dokumentnummer
NOR12019633
Alte Dokumentnummer
N2185416694T