Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 289Paragraph 289
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 289.Paragraph 289,
Am Ende der Uebersetzung hat der Dolmetsch die genaue Uebereinstimmung derselben mit dem Originale mit Beziehung auf seinen Eid zu bezeugen, Jahr und Tag der verfertigten Uebersetzung zu bemerken und dieses Zeugniß durch seine Unterschrift und sein Siegel zu bekräftigen. Soll von der Urkunde außer dem Orte, wo der Dolmetsch seinen Wohnsitz hat, Gebrauch gemacht werden, so ist die Unterschrift desselben von dem Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem Beisatze zu beglaubigen, daß er als Dolmetsch gerichtlich beeidigt sei.
Anmerkung
Siehe auch das BG BGBl. Nr. 137/1975, die §§ 53 f. GebAG 1975,
BGBl. Nr. 136/1975, und § 82 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Übersetzung, Übereinstimmung, Original, Zeugnis
Dokumentnummer
NOR12019637
Alte Dokumentnummer
N2185416698T