Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre zu solchen Amtshandlungen nicht. Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre zu solchen Amtshandlungen nicht.
Anmerkung
Siehe auch RGBl. Nr. 256/1850 und § 56 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
Dokumentnummer
NOR12019347
Alte Dokumentnummer
N2185416408T