Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Benehmen bei derselben.
§. 38.Paragraph 38,
Der Gerichtsabgeordnete, dem die Todfallsaufnahme übertragen ist, hat die Umstände, die für die Verlassenschaftsabhandlung oder für pflegschaftsbehördliche Maßnahmen von Bedeutung sind, ehestens und, wenn Gefahr im Verzug ist, insbesondere wenn sich niemand des Nachlasses annimmt oder eine Verschleppung des Nachlasses zu besorgen ist, sofort zu erheben. Er hat zu diesem Zwecke bei den Angehörigen oder den Hausgenossen des Verstorbenen oder sonst bei Personen, die seine Verhältnisse kennen, erforderlichenfalls in der Wohnung oder im Geschäftslokal des Verstorbenen, die notwendigen Erkundigungen einzuziehen und nötigenfalls die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen.
Schlagworte
Gerichtskommissär
Dokumentnummer
NOR12019381
Alte Dokumentnummer
N2185416442T