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§ 4 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 423.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Form der Gesuche

Paragraph 4,

Bei den Bezirksgerichten, Bezirksämtern als Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern, Präturen) haben die Parteien, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen, die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen.

Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sind die Gesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur unter rücksichtswürdigen Umständen sind hiervon Ausnahmen zu machen und mündlich angebrachte Gesuche zu Protokoll zu nehmen.

Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung eingerichtet sein. Von den nicht in einer dieser Sprachen verfaßten Beilagen müssen beglaubigte Uebersetzungen beigefügt werden.

Anmerkung

1. Bezüglich "Bezirksämter als Bezirksgerichte
(Stuhlrichterämter, Präturen)" siehe RGBl. Nr. 59/1868 sowie
§ 98 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
2. Zum Abs. 1 siehe §§ 56 Abs. 1 und 90 Abs. 2 GOG, RGBl.
Nr. 217/1896 und §§ 23 bis 27 und 54 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
3. Zum Abs. 3 siehe Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Art 66 Abs. 4
des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, Art 7 Z 3
und 4 BGBl. Nr. 52/1955, das VolksgruppenG, BGBl. Nr. 396/1976 und
BGBl. Nr. 307/1977.

Schlagworte

Prozeßordnung, Zivilprozeßordnung, Übersetzungen

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019650

Alte Dokumentnummer

N2185416715T