Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Form der Gesuche
§. 4.Paragraph 4,
Bei den Bezirksgerichten, Bezirksämtern als Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern, Präturen) haben die Parteien, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen, die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen.
Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sind die Gesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur unter rücksichtswürdigen Umständen sind hiervon Ausnahmen zu machen und mündlich angebrachte Gesuche zu Protokoll zu nehmen.
Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung eingerichtet sein. Von den nicht in einer dieser Sprachen verfaßten Beilagen müssen beglaubigte Uebersetzungen beigefügt werden.
Anmerkung
1. Bezüglich "Bezirksämter als Bezirksgerichte
(Stuhlrichterämter, Präturen)" siehe RGBl. Nr. 59/1868 sowie
§ 98 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
2. Zum Abs. 1 siehe §§ 56 Abs. 1 und 90 Abs. 2 GOG, RGBl.
Nr. 217/1896 und §§ 23 bis 27 und 54 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
3. Zum Abs. 3 siehe Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Art 66 Abs. 4
des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, Art 7 Z 3
und 4 BGBl. Nr. 52/1955, das VolksgruppenG, BGBl. Nr. 396/1976 und
BGBl. Nr. 307/1977.
Schlagworte
Prozeßordnung, Zivilprozeßordnung, Übersetzungen
Dokumentnummer
NOR12019650
Alte Dokumentnummer
N2185416715T