Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 40.Paragraph 40,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. I C Z 4, BGBl. Nr. 636/1923) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch eins, C Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923,)
Im Falle der Nothwendigkeit sind auch die Schränke und Behältnisse des Erblassers, in welche eine letztwillige Anordnung, oder andere für die Verlassenschaftsabhandlung wichtige Papiere verwahrt sein können, zu eröffnen und zu besichtigen. Hierbei ist stets mit der erforderlichen Schonung zu Werke zu gehen. Doch können die Abgeordneten, wenn ihnen darin Hindernisse in den Weg gelegt werden, sich angemessener Zwangsmittel, und zwar in soferne Gefahr am Verzuge eintritt, selbst ohne vorläufige Genehmigung des Gerichtes bedienen. In diesem Falle sind, wenn weder zur Familie gehörige noch zur Obsorge für den Nachlaß bestellte erwachsene Personen anwesend sind, zur Amtshandlung zwei vertrauenswürdige großjährige Personen als Zeugen zuzuziehen.
Anmerkung
Statt "großjährig" richtig: "volljährig": siehe BGBl. Nr. 108/1973.