Rechtstracker.at

§ 40 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4015.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 40,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch eins, C Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923,)

Im Falle der Nothwendigkeit sind auch die Schränke und Behältnisse des Erblassers, in welche eine letztwillige Anordnung, oder andere für die Verlassenschaftsabhandlung wichtige Papiere verwahrt sein können, zu eröffnen und zu besichtigen. Hierbei ist stets mit der erforderlichen Schonung zu Werke zu gehen. Doch können die Abgeordneten, wenn ihnen darin Hindernisse in den Weg gelegt werden, sich angemessener Zwangsmittel, und zwar in soferne Gefahr am Verzuge eintritt, selbst ohne vorläufige Genehmigung des Gerichtes bedienen. In diesem Falle sind, wenn weder zur Familie gehörige noch zur Obsorge für den Nachlaß bestellte erwachsene Personen anwesend sind, zur Amtshandlung zwei vertrauenswürdige großjährige Personen als Zeugen zuzuziehen.

Anmerkung

Statt "großjährig" richtig: "volljährig": siehe BGBl. Nr. 108/1973.

Schlagworte

Notwendigkeit

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019383

Alte Dokumentnummer

N2185416444T