Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 41.Paragraph 41,
Wird eine letztwillige Erklärung vorgefunden, so hat sie der Gerichtsabgeordnete sogleich durch Ablesung in Gegenwart zweier Zeugen und der sonst etwa anwesenden Personen kundzumachen. Dabei ist nach den Vorschriften der §§ 61 bis 64 zu verfahren. Wird eine letztwillige Erklärung vorgefunden, so hat sie der Gerichtsabgeordnete sogleich durch Ablesung in Gegenwart zweier Zeugen und der sonst etwa anwesenden Personen kundzumachen. Dabei ist nach den Vorschriften der Paragraphen 61 bis 64 zu verfahren.
Anmerkung
Siehe § 1 Abs. 1 Z 1 lit a BGBl. Nr. 343/1970 idgF.
Schlagworte
Gerichtskommissär, Notar
Dokumentnummer
NOR12019384
Alte Dokumentnummer
N2185416445T