Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Anlegung des Siegels.
§. 43.Paragraph 43,
Wenn die bekannten oder muthmaßlichen Erben ihr Vermögen selbst zu verwalten fähig sind, so ist in der Regel die Verlassenschaftsmasse ohne Anlegung des Gerichtssiegels ihnen oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Geschäftsträgern, oder den von dem Erblasser dazu benannten Personen in Verwahrung zu belassen. Nur ist auch in diesem Falle auf die vorgeschriebene Sicherstellung der Verlassenschaftsgebühren Bedacht zu nehmen. Wenn dagegen die Erben ihr Vermögen zu verwalten unfähig, abwesend oder gänzlich unbekannt sind; wenn eine das Vermögen übersteigende Schuldenlast zu besorgen ist, oder andere Umstände besondere Vorschrift fordern, so muß die Verlassenschaftsmasse sogleich versiegelt werden. Sind Gelder, Wertpapiere oder Einlagebücher nur zu dem Zwecke der Sicherstellung der Verlassenschaftsabgaben zu erlegen, so sind sie nicht bei Gericht, sondern bei dem zur Einhebung dieser Abgaben zuständigen Amte zu erlegen.
Anmerkung
Zum zweiten und letzten Satz siehe das Erbschafts- und
SchenkungssteuerG, BGBl. Nr. 141/1955.
Schlagworte
mutmaßlich, Bevollmächtigter, Finanzamt, Verlassenschaft
Dokumentnummer
NOR12019386
Alte Dokumentnummer
N2185416447T