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§ 43 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4315.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Anlegung des Siegels.

Paragraph 43,

Wenn die bekannten oder muthmaßlichen Erben ihr Vermögen selbst zu verwalten fähig sind, so ist in der Regel die Verlassenschaftsmasse ohne Anlegung des Gerichtssiegels ihnen oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Geschäftsträgern, oder den von dem Erblasser dazu benannten Personen in Verwahrung zu belassen. Nur ist auch in diesem Falle auf die vorgeschriebene Sicherstellung der Verlassenschaftsgebühren Bedacht zu nehmen. Wenn dagegen die Erben ihr Vermögen zu verwalten unfähig, abwesend oder gänzlich unbekannt sind; wenn eine das Vermögen übersteigende Schuldenlast zu besorgen ist, oder andere Umstände besondere Vorschrift fordern, so muß die Verlassenschaftsmasse sogleich versiegelt werden. Sind Gelder, Wertpapiere oder Einlagebücher nur zu dem Zwecke der Sicherstellung der Verlassenschaftsabgaben zu erlegen, so sind sie nicht bei Gericht, sondern bei dem zur Einhebung dieser Abgaben zuständigen Amte zu erlegen.

Anmerkung

Zum zweiten und letzten Satz siehe das Erbschafts- und
SchenkungssteuerG, BGBl. Nr. 141/1955.

Schlagworte

mutmaßlich, Bevollmächtigter, Finanzamt, Verlassenschaft

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019386

Alte Dokumentnummer

N2185416447T