Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 44.Paragraph 44,
Auch wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Notherben in Folge des §. 812 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, von dem Gerichte die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wird, muß die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens sogleich vorgenommen werden. Auch wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Notherben in Folge des Paragraph 812, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, von dem Gerichte die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wird, muß die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens sogleich vorgenommen werden.
Schlagworte
§ 812 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Noterbe
Dokumentnummer
NOR12019387
Alte Dokumentnummer
N2185416448T