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§ 46 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4623.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 46,

Zugleich hat der Gerichtsabgeordnete die Aufsicht über die Verlassenschaftsmasse und die Besorgung des Hauswesens einstweilen und bis auf weitere Verordnung des Gerichtes einem Hausgenossen des Erblassers oder einer anderen tauglichen Person anzuvertrauen. Dieser werden auch die zur Berichtigung der Leichenkosten und anderen dringenden Auslagen und zur Bestreitung des Hauswesens erforderlichen Beträge aus den Verlassenschaftsgeldern vorgeschossen und diejenigen Fahrnisse übergeben, die ihrer Beschaffenheit nach nicht versperrt werden können, dem Verderben unterliegen, oder zum Wirthschafts- oder Geschäftsbetriebe unentbehrlich sind, oder bei welchem keine Gefahr zu besorgen ist.

Schlagworte

Anordnung, Gerichtsanordnung, Verfügung, Begräbniskosten, Haushalt, Wirtschaftsbetrieb

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019389

Alte Dokumentnummer

N2185416450T