Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 46.Paragraph 46,
Zugleich hat der Gerichtsabgeordnete die Aufsicht über die Verlassenschaftsmasse und die Besorgung des Hauswesens einstweilen und bis auf weitere Verordnung des Gerichtes einem Hausgenossen des Erblassers oder einer anderen tauglichen Person anzuvertrauen. Dieser werden auch die zur Berichtigung der Leichenkosten und anderen dringenden Auslagen und zur Bestreitung des Hauswesens erforderlichen Beträge aus den Verlassenschaftsgeldern vorgeschossen und diejenigen Fahrnisse übergeben, die ihrer Beschaffenheit nach nicht versperrt werden können, dem Verderben unterliegen, oder zum Wirthschafts- oder Geschäftsbetriebe unentbehrlich sind, oder bei welchem keine Gefahr zu besorgen ist.
Schlagworte
Anordnung, Gerichtsanordnung, Verfügung, Begräbniskosten,
Haushalt, Wirtschaftsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12019389
Alte Dokumentnummer
N2185416450T