Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 47.Paragraph 47,
Ist der künftige Vormund und Curator der Erben schon zuverlässig bekannt, so können nach Umständen auch alle Verlassenschaftsgegenstände, die nicht zu Gericht zu erlegen sind, unversiegelt in seiner Verwahrung gelassen werden.
Schlagworte
Kurator, Sachwalter
Dokumentnummer
NOR12019390
Alte Dokumentnummer
N2185416451T