Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 48.Paragraph 48,
Immer sind jedoch unverschlossen gebliebene Fahrnisse nach Thunlichkeit zu verzeichnen.
Auch ist sogleich ein Verzeichniß der von dem Gerichtsabgeordneten in Empfang genommenen Gelder, Kostbarkeiten und Urkunden zu verfertigen, mit seiner Unterschrift zu versehen, und den Erben oder derjenigen Person, welcher die Obsorge über die Verlassenschaft anvertraut wird, zu übergeben.
Schlagworte
Tunlichkeit, Verzeichnis, Gerichtskommissär
Dokumentnummer
NOR12019391
Alte Dokumentnummer
N2185416452T